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Kein Vorsteuerabzug für E-Bikes und Segways

Die Finanzverwaltung hat sich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektrofahrrädern (E-Bikes) und sogenannten Selbstbalance-Rollern (Segways) angenommen.

Ergebnis:
Elektrofahrräder und Segways gelten als Krafträder und sind daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen!

Selbst wenn ein Hotelbetrieb E-Bikes anschafft und den Gästen zur Verfügung stellt, kann er im Zuge der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ausnahmebestimmungen gibt es nur, wenn der Hotelbetrieb eine Berechtigung zur gewerblichen Vermietung besitzt und er von seinen Gästen eine Gebühr für die Vermietung einhebt.