Wenn das Finanzamt klingelt…

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Wenn das Finanzamt plötzlich vor der Türe steht – was ist zu tun? Was darf das Kontrollorgan?

Bei jeder Kontrolle hat eine unaufgeforderte Ausweisleistung mit dem Dienstausweis zu erfolgen. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen ist zur Dienstkokarde jedenfalls immer

auch der Dienstausweis vorzuweisen. Die Identifikation des Behördenorgans erfolgt durch die Dienstnummer auf dem Dienstausweis.  Zu Beginn jeder Kontrolle sind von den Organen der Finanzpolizei der Zweck und die jeweilige Rechtsgrundlage der Amtshandlung bekannt zu geben.

Für eine Erhebung und für eine Nachschau ist kein eigenständiger Erhebungs-/Nachschauauftrag erforderlich. Durch das unaufgeforderte Vorweisen dieses Dienstausweises wird dem Erfordernis einer Berechtigung zur Nachschau Rechnung getragen.

Private Räumlichkeiten dürfen nicht durchsucht werden. Das Betretungsrecht umfasst auch nicht das Recht zur Durchsuchung der Räumlichkeiten. Das Betretungsrecht beinhaltet aber auch die Verpflichtung des Arbeitgebers verschlossene Räumlichkeiten zu öffnen, sofern sich darin Arbeitnehmer/innen aufhalten könnten.

Seien Sie kooperativ und erteilen Sie die gewünschten Auskünfte, – das ist Teil Ihrer Mitwirkungspflicht. Auch Ihre Dienstnehmer haben auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Nur wenn Sie bereits als Beschuldigter des Finanzstrafgesetzes gelten, stehen Ihnen Aussageverweigerungsrechte zu.

Das Ergebnis der Kontroll- und Ermittlungsmaßnahmen ist durch alle zweckdienlichen Beweismittel (Niederschriften, Fotos usw.) festzuhalten und zu sichern.