Kleine Vereinsfeste und Registrierkassenpflicht

Sogenannte entbehrliche Hilfsbetriebe von Sportvereinen, Kulturvereinen usw. unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Registrierkassenpflicht. Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn die durch den Betrieb erzielten Überschüsse der Förderung der begünstigten Zwecke dienen (Feuerwehrfest, Pfarrball, Sommerfest).

Keine Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht entsteht somit für „kleine Vereinsfeste“ wenn

  • die Umsätze im Rahmen von geselligen Veranstaltungen der Körperschaft einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen,
  • die Organisation der Veranstaltung (Planung und Mitarbeit während der Veranstaltung), sowie eine allfällige Verpflegung der Besucher der Veranstaltung wird durch Mitglieder der Vereine oder deren nahe Angehörige durchgeführt,
  • bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde für die Durchführung der Unterhaltungsdarbietungen verrechnet.

Große Vereinsfeste, wie insbesondere mehrtägige Großereignisse, werden als begünstigungsschädliche Betriebe eingestuft. Durch eine solche Großveranstaltung verliert der Verein prinzipiell alle ihm nach den steuerlichen Gesetzen zustehenden Begünstigungen. Wenn das nicht gewünscht wird, kann der Verein einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt einbringen.