Registrierkassen-Update

Untenstehend nochmals einige Fragen und Antworten aus der Praxis zur Registrierkassenpflicht:

Müssen bei Registrierkassen auch die Ausgaben erfasst werden? 

Nein, relevant sind nur die Einnahmen. Sinnvollerweise sollten sie aber ebenfalls erfasst werden. Ein gesetzlicher Zwang ist aus der Registrierkassenpflicht aber nicht ableitbar.

Gibt es Erleichterungen bei der „handelsüblichen Bezeichnung“ für Branchen mit besonders vielen Artikeln?

Es gibt eine Übergangsregelung für die Sparte Einzelhandel sowie die Sparte Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare andere gewerblich tätige Unternehmer. Solche Unternehmer, die Waren verschiedener Hersteller beschaffen, zu einem Sortiment zusammenfügen und an Endverbraucher verkaufen, erfüllen in einer Übergangsphase bis 31.12.2020 die Einzelaufzeichnungs- Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht auch dann, wenn sie die Warenbezeichnung in der zu verwendenden Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen. Dies gilt nur insoweit, als sie am 31.12.2015 nicht über ein Warenwirtschaftssystem verfügen.

ACHTUNG: Diese Regelung wurde von der Wirtschaftskammer ausverhandelt. Es gibt jedoch (derzeit) keine gesetzliche Grundlage dazu!!!

Wie ist eine Rechnung zu behandeln, die mit Erlagschein hergegeben wurde (Zielrechnung) und dann doch bar bezahlt wird? 

In diesem Fall liegt bei Bezahlung dieser Rechnung eine Barzahlung vor. Die Steuerschuld entsteht aber nicht ein zweites Mal, da der Unternehmer keine „Rechnung“ im Sinn des UStG 1994 ausstellt, sondern nur einen Beleg über die empfangene Barzahlung (Quittung). Es ist zulässig auf diesem Beleg lediglich auf die Nummer der Rechnung zu verweisen und keine Aufschlüsselung der Umsätze nach Steuersätzen vorzunehmen, wenn die Rechnung zur Abfuhr der Steuerschuld schon im (elektronischen) Aufzeichnungssystem erfasst wurde.

Es ist zweckmäßig, den Registrierkassenbeleg als Zweitausfertigung zu kennzeichnen.

Darf ein Pizzalieferant bereits signierte Quittungen mithaben?

Nein, er muss entweder Paragons ausstellen, oder eine mobile Kassa mitführen. Eine Belegausstellung vor Erhalt der Barzahlung ist nicht gestattet. (Anmerkung: dieser Punkt wird derzeit noch beim BMF diskutiert! – Änderungen möglich)

Beim Kauf von 8 Kassen-PCs mit jeweils eigenem Datenerfassungsprotokoll, aber mit Abspeicherung aller Daten auf nur einem Server. Beträgt in diesem Fall die Prämie € 1.600 (€ 200 pro Kassa) oder € 240 (€ 30 pro Erfassungseinheit)?

Für die Höhe der Prämie ist die Zuordnung der Signaturerstellungseinheit zu den Erfassungseinheiten maßgeblich. Im vorliegenden Fall wäre zu klären, ob jede Erfassungseinheit mit einer eigenen Signaturerstellungseinheit verbunden ist oder ob die Signaturerstellungseinheit dem Server zugeordnet ist. Sollte dies zutreffen, dann liegt insofern ein elektronisches Kassensystem vor und es stehen als Prämie € 240 zu. Im Falle von 8 Signaturerstellungseinheiten € 1.600.

Wenn ein Unternehmer nur 10 Monate im Jahr arbeite und somit unter der € 15.000,– Umsatzgrenze bleibt – ist er dann von der Kassenpflicht befreit?

Die Umsatzgrenzen sind jährlich zu sehen. Wie lange der Unternehmer tätig ist, ist nicht relevant. In diesem Fall ist keine Kassenpflicht gegeben. Keine „Hochrechnung“ der Umsätze auf einen Jahresbetrag!

Braucht in einem Beauty-Center mit 6 selbständigen Unternehmern, jeder Unternehmer eine eigene Kasse bzw. ein eigenes Kassensystem oder dürfen auf einem Kassensystem alle 6 Betriebe nebeneinander geführt werden?

Mehrere Unternehmer können eine Registrierkasse gemeinsam verwenden, wenn gesonderte Datenerfassungsprotokolle geführt und ab 2017 gesonderte Signaturerstellungseinheiten vorhanden sind.

Ist eine eigene Kassenlade bei einer Registrierkasse Pflicht?

Nein, es genügt jede Art von Behälter oder Aufbewahrungsmöglichkeit.

Muss ein österreichischer Unternehmer, der im Ausland tätig ist, eine Kassa haben?

Für die Barumsätze im Ausland (z.B. Unternehmer verkauft bei einer Messe in Deutschland Bücher gegen Barzahlung) besteht (derzeit) keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht nach der BAO.