Energieabgaben
Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe
Das Energieabgabenvergütungsgesetz wurde aufgrund einer EUGH-Entscheidung mehrfach geändert und bis 31.12.2010 auf alle Betriebe ausgedehnt. Der EuGH setzte sich in einem Verfahren mit dem unionsrechtskonformen Zustandekommen der Einschränkung der Energieabgabenvergütung (ENAV) auf Produktionsunternehmen im Zuge des BBG 2011 auseinander und bejahte einen Verstoß gegen Unionsrecht.
Dies bedeutet, dass die Einschränkung auf Produktionsunternehmen bisher nicht wirksam wurde und dass daher auch Dienstleistungsunternehmen einen Anspruch auf die ENAV für Zeiträume nach dem 01. Februar 2011 haben, so diese in der Vergangenheit noch keinen entsprechenden Vergütungsantrag gestellt haben. Ein Antrag kann bis zu 5 Jahre rückwirkend gestellt werden!
Der Grundgedanke der Energieabgabenvergütung ist, energieintensive Betriebe, welche durch die Energieabgaben stärker belastet werden, durch das Einziehen einer oberen Grenze bei der Energieabgabe (in Relation zum Nettoproduktionswert) zu entlasten.
Eine Kontrolle der Energiekosten der letzten 5 Jahre zahlt sich durchweg aus. Wir übernehmen für Sie den Erstattungsantrag.
Beispiel (BMF):
Ein Betrieb hat mit Bilanzstichtag 31.12. im Jahr 2015 Umsätze in Höhe von € 1 Mio. Die an den Betrieb erbrachten Vorleistungen betragen € 0,8 Mio. Bezahlt wurden an Energieabgaben € 14.080,–.
Nettoproduktionswert | 200.000 ,- € | ||||
1.000.000 ,- € | |||||
|
-800.000 ,- € | ||||
Gesamt | 200.000 ,- € | ||||
Abgabensumme | 14.080 ,- € | ||||
400.000 kWh | elektrische Energie | x 0,015 = | 6.000,- € | ||
100.000 m3 | Erdgas | x 0,066 = | 6,600,- € | ||
10.000 kg | Steinkohle | x 0,05 = | 500,- € | ||
10.000 Liter | Heizöl extraleicht | x 0,098 = | 980,- € | ||
Selbstbehalt 1 (SB 1) kleiner als Mindest SB: wird somit nicht berücksichtigt |
(-1.000,- €) | ||||
Nettoproduktions-wert | 200.000 | x 0,005 = | -1.000,- € | ||
Selbstbehalt 2 (SB 2) größer als SB1: wird somit als Mindest-SB berücksichtigt |
-1.059,- € | ||||
elektrische Energie | 400.000 kWh | x 0,0005 = | -200,- € | ||
Erdgas | 100.000 m3 | x 0,00598 = | -598,- € | ||
Steinkohle | 10.000 kg | x 0,0051 = | -51,- € | ||
Heizöl extraleicht | 10.000 Liter | x 0,021 = | -210,- € | ||
Allgemeiner Selbstbehalt | -400,- € | ||||
Auszahlungsbetrag Energieabgabenrückvergütung | 12.621,- € | ||||
Energieabgabenvergütungsanträge für Dienstleistungsbetriebe ab 2011 Aktueller Stand:
Derzeit erhalten wir zahlreiche Rückmeldungen, dass die bis dato gestellten Anträge auf Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe ab 2011 allesamt abgelehnt werden, meist mit einer kurzen, standardisierten Begründung.
Besonderer Betrachtung bedarf das Jahr 2011, falls es wegen der ENAV für Jänner bereits einen Bescheid gibt. Leider gibt es zur Wiederaufnahme keine klare Aussage.
Nach bisheriger Rechtsprechung stellt ein neues (EuGH)-Urteil keinen Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs 1 lit b oder c BAO dar. Weder das Neuhervorkommen von Tatsachen (Entscheidungen sind keine „Tatsachen“ im Sinne von Sachverhaltselementen) noch der Vorfragetatbestand dürften einschlägig sein. Letzteres vor allem deshalb nicht, wenn die Parteienidentität fehlt. Ferner dürfte der Umstand, dass sich die Behörde auf eine nicht vorhandene Genehmigung beziehungsweise auf eine ungültige Freistellung von der Genehmigungspflicht gestützt hat, nach traditioneller Einschätzung eben eine rechtliche und damit keine tatsächliche Fehlbeurteilung darstellen.
Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die herkömmliche Auslegung der Wiederaufnahmegründe durch die Rechtsprechung gesprengt wird (so zB: auch VfGH Entscheidung vom 6.12.1990, B 783/89). Die erga omnes Wirkung von Urteilen des EuGH geht wohl über die Reichweite nationaler Gerichtsakte hinaus.
Nach derzeitiger Einschätzung könnte wohl nur der Vorfragentatbestand des § 303 Abs 1 lit c BAO für eine entsprechende Wiederaufnahme in Betracht kommen.
Es erscheint daher einen Versuch wert, in den bereits laufenden Fällen – sowohl in denen mit erstmaligem Antrag auf EANV für 2011 als auch in denen mit Antrag aufgrund von Wiederaufnahme – gegen die abweisenden Bescheide eine Beschwerde einzulegen. Bescheidbegründung ist, dass das BFG mit Erkenntnis vom 3.8.2016 (RV/5100360/2013) entschieden hat, dass aufgrund der fehlenden Genehmigung durch die Europäische Kommission die Einschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe gem § 2 Abs 1 EnAbgVergG idF BudBG 2011 nicht mit 1.2.2011 in Kraft getreten ist und die ENAV für Dienstleistungsbetriebe weiterhin zusteht. Gleichzeitig sollte die Aussetzung der Entscheidung in der Beschwerde angeregt werden, bis der VwGH die Amtsrevision gegen dieses BFG-Erkenntnises entschieden hat (beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2016/15/0041).