Steuerliche Behandlung von Bitcoins

Steuerliche Behandlung von Bitcoins

Immer häufiger treten Fragen zu Kryptowährungen auf. Wie sind diese zu behandeln?

Ertragsteuerliche Behandlung

Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Erfassung sind Kryptowährungen wie sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter zu behandeln und daraus resultierende Einkünfte somit zum Tarif zu erfassen.

Werden Kryptowährungen jedoch zinstragend veranlagt, stellen sie Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs. 3 EStG dar. Realisierte Wertänderungen von zinsbringend veranlagten Kryptowährungen unterliegen dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG. Eine zinstragende Veranlagung findet statt, indem Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer (private Personen oder auf Handel mit Kryptowährungen spezialisierte Unternehmen) verliehen werden. Dazu wird eine entsprechende Menge an einer Kryptowährung an die Kryptowährungs-Adresse des Empfängers gesendet, womit ein Zuordnungswechsel hinsichtlich dieser Kryptowährung stattfindet. Wird als Gegenleistung für die Überlassung der Kryprowährung pro rata temporis eine zusätzliche Einheit Kryptowährung zugesagt, stellt diese „Zinsen“ dar und sind somit als Einkünfte aus Überlassung von Kapital steuerpflichtig.

Gewerbliche Einkünfteerzielung mit Kryptowährungen

Gemäß § 23 Z 1 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

Mining

Werden Kryptowährungen geschaffen („Mining“), liegt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor, die entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Die Schaffung der Kryptowährung wird somit nicht anders behandelt als die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter