Verwendung einer Signaturerstellungseinheit für alle Registrierkassen ab 1.4.2017

Verwendung einer Signaturerstellungseinheit für alle Registrierkassen ab 1.4.2017

Pflicht zur Verwendung einer Sicherheitseinrichtung:

Gemäß § 131b der Bundesabgabenordnung sind alle Registrierkassen durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Das Finanzministerium hat mitgeteilt, dass das Datum des Inkrafttretens betreffend dieser Pflicht zur technischen Sicherheitseinrichtung bei Registrierkassensysteme unverändert der 1. April 2017 ist und nicht verschoben wird, auch wenn (Fach)zeitungen anderes berichtet haben!

Bestellen Sie rechtzeitig eine Signaturerstellungseinheit. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in unserem Downloadbereich