Antrag auf Energieabgabenvergütung

Aktueller Stand zur Bearbeitung von Energieabgabenvergütungsanträgen

Nach der jüngsten EuGH-Rechtsprechung zum Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenvergütung (EuGH-Urteil vom 21.7.2016, Rs C-493/14, Dilly´s Wellnesshotel GmbH) und der BFG-Nachfolgeentscheidung (vom 10.08.2016, RV/5100360/2013, Amtsrevision beim VwGH ist eingebracht) erhielten wir Rückmeldungen aus dem Berufsstand, dass in letzter Zeit keine Bearbeitung von Energieabgabenvergütungsanträgen durch die Finanzverwaltung stattfand. Betroffen waren neben Dienstleistungs- auch Produktionsbetriebe.

Nach Rückfrage durch unsere Kammer dürfte dies laut Mitteilung aus der Finanzverwaltung nun abgeklärt worden sein, sodass die Energieabgabenvergütungsanträge wieder ordnungsgemäß bearbeitet werden.

Die Energieabgabenvergütung ist bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Energieabgabe geltend gemacht wird, beim Finanzamt zu beantragen. Das heißt für das Jahr 2011 – das erste Jahr, in dem Dienstleistungsbetriebe von der Vergütung ausgeschlossen waren – muss bis Ende 2016 der Antrag gestellt werden